Hubert Joachim Reinhartshausen, den 13.07.1997
Inlandsausweise
In der Bevölkerung besteht vielfach die irrtümliche Annahme, daß es in jetzigen Kriegszeiten zum Ausweis über die Persönlichkeit und ihre Unverdächtigkeit nicht genüge, daß der berechtigte Inhaber von urkundlichen Papieren des gewöhnlichen Verkehrs; wie Steuerquittungen, Radfahrkarten, standesamtliche Urkunden, Vormundsbestellungen und dergl., diese von Polizeiorganen auf Verlangen vorzeige, sondern daß es hierzu - wenn nicht eines Passes oder einer Paßkarte- so doch wenigstens seines eigens und nur zum Zwecke des persönlichen Ausweises ausgestellten polizeilichen Papiers bedürfe.
Dies ist unzutreffend. Sollten von einzelnen Gemeindebehörden gleichwohl besondere Ausweispapiere an Personen zur Reisen innerhalb Deutschlands ausgestellt worden sein, ergeht die Anweisung, diese gelegentlich und ohne Beunruhigung der Bevölkerung einzuziehen. Künftig darauf gerichtete Anträge sind abzulehnen, nachdem solche Ausweispapiere nicht zur unzweckmäßig, sondern auch sehr leicht mißbräuchlich verwendet werden können.
Paßpflicht, hier
Vollzug der Verordnung vom 14. I.1919 (bayer. Staatsanz. Nr. 14).
Der Zweck der Verordnung vom 14.I.1919 über Paßpflicht ist die Bekämpfung des Bolschewismus, insbesondere die Verhinderung eines weiteren Übergreifens dieser Bewegung auf bayerisches Gebiet. Hierbei gilt es vor allem auch der Gefahr zu begegnen, daß Spartakus-Anhänger, denen der Boden in Berlin zu heiß geworden ist, sich nach Bayern wenden, um dort ihre terroristischen Bestrebungen fortzusetzen.
Die angeführte Verordnung stellt daher das Erfordernis eine ordnungsmäßigen deutschen oder ausländischen Reisepasses oder eines Personalausweises für das Überschreiten der Grenze auch gegenüber den benachbarten Bundesstaaten auf. Sie gilt auch für bayerische Staatsangehörige, die nach Bayern einreisen und ferner auch für Militärpersonen.
Bei Überwachung des Verkehrs auf den Landstraßen haben die Ortspolizeibehörden insbesondere die Gendarmeriestationen darauf besonders Augenmerk zu richten, daß Nichtbayern sich über ihre Person durch Paß oder Paßersatz dann ausweisen können, wenn sie nicht der Nachweis zu erbringen vermögen, daß sie sich bereits vor dem 1.I.1919 in Bayern niedergelassen haben.
Die Paßkontrolle ist nicht kleinlich zu handhaben. Harmlose Leute sind nicht unnötig zu belästigen. Gegen verdächtige Personen ist jedoch unnachsichtlich nach § 5 der V.O. vom 14.I.1919 vorzugehen, sonfern sie sich nicht im Besitze der vorgeschriebenen Reisepapiere befinden; veranlaßtenfalls sind sie in Haft zu nehmen, und ist sofort hierher Mitteilung zu machen.
Die Einhaltung des Paßzwanges ist von den Ortspolizeibehörden insbesondere auch bei den polizeilichen Anmeldungen zu überwachen u. dabei wie erwähnt darauf zu achten, daß die Paßpflicht der Ausländer auch auf Angehörige der anderen deutschen Bundesstaaten ausgedehnt ist. Sie beschränkt sich jedoch gem. § 2 Abs. II der Verordnung vom 14.I.1919 auf solche Bundesangehörige (Nichtbayern), die nach dem 31. Dezember 1918 Aufenthalt im rechtsrheinischen Bayern genommen haben oder künftig noch nehmen werden.-
Der Vollzug ist auch hier ganz unter dem Gesichtspunkt der
Abwehr von Unruhestiftern zu handhaben.
Einbürgerung
Nach einer Regierungs-Entschl. V. 9. Mai 1921 mehren sich die Fälle, daß Einbürgernde bei oder nach Zustellung der Einbürgerungsurkunde um Nachlaß oder Minderung der angesetzten Gebühr bitten, teils unter Hinweis auf die Gebührensätze des alten Kostengesetzes, teils mit der Behauptung, daß sie unfähig seien, die Gebühren zu bezahlen.
Zur Vermeidung derartiger Weiterungen sind die Gesuchsteller künftig schon bei Stellung der Einbürgerungsanträge, bei Zustellung der Einbürgerungszusicherung, ausdrücklich auf Art. 157 des Kostengesetzes in der Fassung vom 16. März 1921, GVBl 50M - 1000M erhoben werden kann, hinzuweisen. Angesichts der Geldentwertung wird die niedrigste Gebühr nur in seltenen Ausnahmefällen zum Ansatz gebracht werden können.
Bei Behandlung der in Abs. 1 erwähnten Anträge stellt sich vielfach heraus, daß die Gemeinde- und Armenräte die persönlichen Verhältnisse und die Existenzfähigkeit der Gesuchsteller gar nicht, nur ganz oberflächlich oder falsch erhoben und gewürdigt haben. Die Finanzlage der Gemeinden und des Staates verbietet zwingend die Einbürgerung von Personen, die schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit der Gemeinde oder dem Staate zur Last fallen. Unter Hinweis auf § 8 Ziff. 4 des Staatsangeh.-Gesetzes Ziff. 16, Satz 1 u. 2 der MB. V. 3. März 1916, MABl. S 25 werden daher die Gemeinde und Armenräte erneut beauftragt, die Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie sonstige für die Beurteilung der Existenzfähigkeit der Einzubürgernden erhebliche Tatsachen insbesondere körperliche Gebrechen auf das gewissenhafteste aktenmäßig festzustellen und das Ergebnis bei den zu fassenden Beschlüssen auch entsprechend zu würdigen.
Die Armenräte sind von dieser Regierungs- Entschl. zur künftigen Beachtung gleichfalls zu verständigen.